Für den Zugang zum Dienst gelten die folgenden verbindlichen Vorrangkriterien in absteigender Reihenfolge, wie im Beschluss der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) vom 30. Juli 2019, Nr. 666, festgelegt:
1. Wiederaufnahme des Kindes nach Kündigung des Betreuungsvertrags aufgrund längerer Krankheit (Art. 9, Abs. 7);
2. Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde Terlan;
3. Berufstätigkeit beider Elternteile beziehungsweise des alleinerziehenden Elternteils;
4. ärztlich bestätigte psychische oder physische Beeinträchtigung oder beides des zu betreuenden Kindes, eines Geschwisterkindes oder Elternteils;
5. Arbeitszeit eines jeden Elternteils:
- Vollzeit;
- Teilzeit über 50 Prozent;
- Teilzeit bis einschließlich 50 Prozent;
6. Datum der Anmeldung zum Dienst.
Es können nur Kinder angemeldet werden, die bereits geboren sind und über eine Steuernummer verfügen.