Ab dem Jahr 2024 gilt:
- ordentlicher Steuersatz von 0,76% für die nicht zur Verfügung stehenden Wohnungen gemäß Art. 2, Abs. 1 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien
- Hauptwohnung: Steuersatz von 0,40% - Freibetrag für Hauptwohnung samt Zubehör: 902,35 Euro
- Wohnungen samt Zubehör an Verwandte jeglichen Grades in gerader Linie (kostenlose Nutzungsleihe): Steuersatz von 0,56%
- Wohnungen samt Zubehör gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b), c) und d) der GIS-Verordnung (vermietete Wohnungen): Steuersatz von 0,56%
- Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkte: Steuersatz von 0,10%
- Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und Privatzimmervermieter samt Zubehör: Steuersatz 0,30%
- Wohnungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der GIS-Verordnung (zur Verfügung stehende Wohnungen): Steuersatz von 2,5%
- ansonsten finden die Steuersätze laut LG Nr. 3/2014 Anwendung (siehe Südtiroler Bürgernetz)
GIS Beschluss Hebesätze und Freibeträge ab 01.01.2024
GIS Verordnung ab 01.01.2023
L.G. Nr. 3 vom 23. April 2014